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Arbeiten in Druckluft: Anzeige

Leistungsnummer: 99006010000000

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Arbeitgeber Arbeiten in Druckluft ausführen wollen, müssen Sie dies nach der Verordnung über Arbeiten in Druckluft (DruckLV) der zuständigen Behörde anzeigen.

Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen eingetreten oder vorgesehen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

An die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss spätestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten erfolgen.

Rechtsgrundlage

§ 3 Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung - DruckLV).

Welche Unterlagen werden benötigt?

In der Anzeige sind anzugeben:

  • der Name oder die Firma und die Anschrift des Arbeitgebers und, wenn sich mehrere Arbeitgeber zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben (Arbeitsgemeinschaft) und die Geschäfte nicht gemeinschaftlich führen, der Name und die Anschrift des Arbeitgebers, dem die Geschäftsführung übertragen ist,
  • der Name dessen, der die Arbeiten in Druckluft leitet, und seines Vertreters,
  • der Name und die Anschrift des nach § 12 Abs. 1 DruckLV beauftragten Arztes,
  • die Zahl der Arbeitnehmer, die voraussichtlich mit Arbeiten in Druckluft beschäftigt werden,
  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten in Druckluft,
  • der voraussichtlich höchste Arbeitsdruck,
  • die zu erwartenden Bodenverhältnisse.

Der Anzeige sind als Unterlagen beizufügen:

  • eine behördlich beglaubigte Abschrift der Befähigungsscheine nach § 18 Abs. 2 DruckLV und des nach § 20 Abs. 2 DruckLV vorgesehenen Merkblatts,
  • einen Lageplan der Arbeitsstelle,
  • eine Beschreibung der Arbeitsweise bei den Arbeiten in Druckluft,
  • Beschreibung und Übersichtszeichnungen der Arbeitskammer, der Schleusen und der Verdichteranlagen,
  • Angaben über die Einrichtungen nach § 17 Abs. 1 DruckLV (Krankendruckluftkammern, Erholungsräume und sanitäre Einrichtungen).