Betriebserlaubnis für Apotheke beantragen
Leistungsnummer: 99004002005000
Leistungsbeschreibung
In den einzureichenden Unterlagen weisen Sie Ihre Qualifikation als Erlaubnisinhaber nach, weisen nach, dass Sie über geeignete Betriebsräume verfügen und versichern eidesstattlich, bestimmte gesetzliche Vorgaben einzuhalten.
Es empfiehlt sich, vor Antragstellung Kontakt zu der für Sie zuständigen Behörde aufzunehmen, um den Umfang der notwendigen Unterlagen für Ihren Antrag zu klären.
An wen muss ich mich wenden?
Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.
Welche Fristen muss ich beachten?
Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.
Rechtsgrundlage
Welche Unterlagen werden benötigt?
Erforderliche Unterlagen ergeben sich aus dem Apothekengesetz.
Näheres zu Art und Umfang der Unterlagen können Sie mit der für Sie zuständigen Behörde klären.
Welche Gebühren fallen an?
Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde ein.
- Die Behörde fordert gegebenenfalls weitere Dokumente an.
- Die Betriebserlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
- Bei einer Neueröffnung wird ein Termin zur Abnahmebesichtigung der betriebsbereiten Apotheke vor Betriebsaufnahme vereinbart.
Zuständige Stelle
Die zuständige Behörde gemäß § 1 (2) Apothekengesetz können Sie bei der für Sie zuständigen Apothekerkammer erfragen.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn Sie alle Anforderungen gemäß § 2 Apothekengesetz erfüllen.
Bearbeitungsdauer
Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Fachlich freigegeben durch
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz (SGFV)
Referat 44: Pharmazie, Umwelthygiene und Toxikologie
Contrescarpe 72, 28195 Bremen
Fachlich freigegeben am
Anträge / Formulare
Den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer oder mehrerer öffentlicher Apotheken finden Sie auf den Seiten des Landesamtes für soziale Dienste.
Was sollte ich noch wissen?
Im Apothekengesetz sind auch Regelungen für die Fälle getroffen, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht die notwendige Approbation vorweisen kann, er oder sie Bürger oder Bürgerin eines anderen Staates ist, der Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel angeboten oder der Antrag für mehrere öffentliche Apotheken gestellt wird.
Weitere Informationen zu Ansprechpartnern in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung.