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Ergänzung oder Änderung eines Hauptbetriebsplans für Bergbau beantragen

Leistungsnummer: 99020020007000

Leistungsbeschreibung

Um einen Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetrieb errichten und führen zu können, brauchen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Hauptbetriebsplan. Wollen Sie diesen nachträglich ergänzen oder einzelne Bestandteile ändern, müssen Sie dafür eine Zulassung beantragen.

Ein Betriebsplan dient der Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau, beispielsweise in Bezug auf

  • Lage und Ausdehnung,
  • technische Umsetzung,
  • zeitliche Planung,
  • mögliche Auswirkungen auf Menschen und Umwelt,
  • Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung negativer Auswirkungen auf die Umwelt,
  • Betriebs und Arbeitssicherheit.

Mit der Ergänzung oder Änderung der Zulassung dürfen Sie Bodenschätze erkunden, fördern und aufbereiten, die dem Bundesberggesetz unterliegen. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Metalle, Salze, Erdwärme und Lithium.

Verfahrensablauf

Sie können die Zulassung für Änderungen Ihres Hauptbetriebsplans online über die Plattform „BergPass“ oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.

Zulassung online beantragen:

  • Rufen Sie die Online-Plattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.
  • Für die Beantragung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch.

Zulassung direkt bei der zuständigen Bergbehörde beantragen:

  • Sie müssen Ihren geänderten Hauptbetriebsplan so erstellen, dass sowohl die Zulassungsvoraussetzungen als auch sonstige Belange wie Grundwasser- und Naturschutz umfassend beschrieben sind. Bei komplexen Vorhaben ist es sinnvoll, dass Sie sich mit Ihrer zuständigen Behörde in Verbindung setzen und die erforderlichen Antragsunterlagen abstimmen.
  • Reichen Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen dort ein.

Weitere Verfahrensschritte:

  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen.
  • Die Bergbehörde entscheidet über die Zulassung.
  • Sie erhalten einen Bescheid, in dem Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird.
  • Die Zulassung kann Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) enthalten, die Sie entsprechend einhalten müssen und die von der Bergbehörde geprüft werden.
  • Sie erhalten außerdem einen Kostenbescheid. Bezahlen Sie die Gebühren.

Voraussetzungen

Damit eine Änderung beziehungsweise Ergänzung Ihres Hauptbetriebsplanes durch die zuständige Behörde erfolgen kann, müssen Sie eine gültige Zulassung für Ihren Hauptbetriebsplan besitzen. Bei allen Änderungen müssen Sie unter anderem folgende Punkte berücksichtigen:

  • Ihrem Vorhaben dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  • Sie müssen nachweisen, dass Sie die behördlich erteilte Berechtigung für die Erkundung oder Förderung der bergfreien Bodenschätze beziehungsweise die Rechte über grundeigene Bodenschätze besitzen.
  • Sie müssen nachweisen können, dass Ihr Betrieb und Ihre leitenden Angestellten oder Vertretungspersonen die erforderliche Zuverlässigkeit und auch die erforderliche Fachkunde und körperliche Eignung besitzen.
  • Sie müssen alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um Gefahren für Leben und Gesundheit von  Beschäftigten und Dritten im Betrieb zu verhindern. Auch der Schutz von Sachgütern muss durch die Maßnahmen gewährleistet sein.
  • Durch Ihre Arbeiten dürfen andere Bodenschätze, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, nicht beeinträchtigt werden.
  • Die Erdoberfläche muss im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs geschützt werden.
  • Die anfallenden Abfälle müssen ordnungsgemäß wiederverwendet oder beseitigt werden.
  • Sie müssen Vorsorge treffen, dass
    • die Oberflächen in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß anschließend wieder nutzbar gemacht werden können,
    • die Sicherheit anderer Bergbaubetriebe nicht gefährdet wird,
    • die Suche oder Förderung von Bodenschätzen keine schädlichen Folgen für die Allgemeinheit nach sich zieht und bei Bergbaubetrieben im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer:
      • Schifffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden und
      • die Schifffahrt und Schifffahrtswege, der Luftraum, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden
      • Unterwasserkabel und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
      • sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken
  • Unter Umständen müssen Sie der zuständigen Behörde eine Sicherheitsleistung mit einer angemessenen Versicherungssumme, eine Bankbürgschaft, Patronatserklärung oder ähnliches nachweisen, was die oben genannten Risiken abdeckt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie mit Ihrer zuständigen Bergbehörde gemeinsam klären. Grundsätzlich sind folgende Unterlagen nötig:

  • Bezugnahme auf den bestandskräftigen Hauptbetriebsplan und seine Zulassung,
  • Darstellung der Gründe, des Anlasses der zu beantragenden Ergänzung oder Änderung,
  • Beschreibung der geplanten Änderungen oder Ergänzungen.

Nachfolgend sind gegebenenfalls ebenfalls erforderlich:

  • allgemeine Informationen über die voraussichtliche Betriebsentwicklung, erwartetes Ziel.
  • Besitznachweis über das Grundstück, auf dem grundeigene Bodenschätze aufgesucht beziehungsweise gewonnen werden sollen, oder
  • die Berechtigung zur Erkundung und Förderung bergfreier Bodenschätze, das heißt:
  • eine Erlaubnis für das Aufsuchen oder
  • eine Bewilligung für das Gewinnen eines bergfreien Bodenschatzes
  • gegebenenfalls Nachweis über die wasserrechtliche Erlaubnis,
  • vollumfängliche Darstellung der Standortsituation mit Abstand zu Schutzgebieten und bestehender Infrastruktur
  • geologische Gutachten
  • hydrogeologische Gutachten
  • naturschutzfachliche Beiträge
  • technische Konzeption für die Betriebsführung, beispielsweise geplante Bohrungen (Start-/Ziel-Koordinaten, Eigentumsverhältnisse)
  • technische Beschreibungen der benötigten Anlagen, unter anderem für Bohrungen, Maschinen, Aufbereitungen
  • Angaben zu Betriebssicherheit (von Absperrung bis Zeitnachweis) und Betriebsüberwachung
  • Nachweise über ordnungsgemäße Abfallentsorgung und Zuwegung (Erfüllung aller relevanten Auflagen)
  • Beschreibung und Bewertung möglicher Einwirkungen auf die Umwelt und geplante Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung, naturschutzfachliche Beiträge, Lärmgutachten
  • Maßnahmen zur Wasserwirtschaft
  • Maßnahmen zur Vorsorge für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche
  • Maßnahmen zum Immissionsschutz
  • Beschreibung der Betriebseinrichtungen, etwa Büro und Sozialräume, Park- und Abstellplätze, Lagerflächen, Werkstätten, Tankstellen
  • Angaben zu verantwortlichen Personen
  • gegebenenfalls Bürgschaftsurkunde

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie dürfen mit Ihren geplanten Bergbauarbeiten erst beginnen, wenn Sie die Zulassung Ihres (geänderten) Hauptbetriebsplans erhalten haben.

Wenn Sie Ihre bergbaulichen Aktivitäten kurzfristig und sofort ändern oder einstellen müssen, weil das Leben oder die Gesundheit Ihrer Belegschaft oder Dritter in Gefahr ist, müssen Sie dies zunächst unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen und die Zulassung für die Änderung Ihres Hauptbetriebsplans ebenfalls unverzüglich beantragen.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Widerspruch: Wie Sie diesen einlegen können, entnehmen Sie bitte Ihrem Bescheid.
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Was sollte ich noch wissen?

Laufzeit des Hauptbetriebsplans

Der Zeitraum, den Ihr Hauptbetriebsplan beschreibt, umfasst in der Regel mehrere Jahre. Über die Laufzeit entscheidet die zuständige Bergbehörde im Einzelfall. Ein wichtiges Kriterium ist hierbei die Absehbarkeit des Betriebsplanes. Die Laufzeit kann dann in der Praxis um wenige Jahre verlängert werden, ohne dass ein neuer Hauptbetriebsplan aufgestellt und umfassend in einem bergrechtlichen Verfahren geprüft werden muss.

Wenn Sie die Tätigkeit Ihres Betriebs für bis zu 2 Jahre unterbrechen, führen Sie den Betrieb in dieser Zeit rechtlich gesehen trotzdem weiter. Erst wenn die Unterbrechung länger als 2 Jahre andauert, müssen Sie dafür eine Genehmigung von der zuständigen Behörde einholen.

Ausnahmen und Besonderheiten

Sie sind von der Betriebsplanpflicht ausgenommen, wenn Sie als Aufsuchungsbetrieb ein Gebiet erkunden wollen und dabei

  • keine Vertiefungen in der Oberfläche planen,
  • keine maschinelle Kraft anwenden,
  • keine Arbeiten unter Tage durchführen und
  • keine explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe verwenden.

Wenn Ihr Betrieb eine geringe Gefährlichkeit oder Bedeutung aufweist, können Sie sich von der Betriebsplanplicht befreien lassen, wenn

  • der Schutz Ihrer Beschäftigten und Dritter und
  • das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche sichergestellt sind und
  • sich Ihr Vorhaben nicht auf dem Festlandsockel befindet.

Wenn Sie gemeinsam mit anderen Unternehmen Bodenschätze erkunden, fördern und aufbereiten wollen, kann die zuständige Behörde verlangen, dass Sie einen gemeinschaftlichen Betriebsplan aufstellen.

Bei Vorhaben, die wesentliche Auswirkungen auf die Bevölkerung haben können, sollten Sie die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig informieren, also noch vor dem Einreichen eines Antrags. Auf diese Weise kann die öffentliche Meinung in die Planung des Unternehmens einfließen, bevor die Planung verfestigt ist.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz (MWVLW)

Fachlich freigegeben am

22.06.2023

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde auch für Schleswig-Holstein).

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