Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger – Förderung für nicht-fossile Heizungssysteme beantragen
Leistungsnummer: 99400320017000
Leistungsbeschreibung
Alle bis zum vorläufigen Stopp des Förderprogramms am 16.11.2023 eingegangenen Anträge und die laufenden Verfahren werden aktuell bearbeitet und beschieden. Die Antragstellerinnen und Antragsteller werden gebeten, die erforderlichen Nachweise nach Erteilung der Zwischenbescheide so umgehend wie möglich über das unten verlinkte Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein einzureichen.
Aufgrund der Vielzahl der eingegangenen Anträge nimmt die Bearbeitung aktuell einige Zeit in Anspruch. Wir bitten von Anfragen zum Bearbeitungsstand innerhalb der Bearbeitungsdauer abzusehen.
Im Rahmen des Förderprogramms „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ konnten Sie folgende Fördergegenstände beantragen:
- Wärmepumpe: max. Förderung 2000 Euro
- Solarthermieanlage: max. Förderung 900 Euro
- Anschluss an ein Wärmenetz: max. Förderung 500 Euro
- Biomasseheizung: max. Förderung 900 Euro
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass Sie Ihren Erstwohnsitz in Schleswig-Holstein haben. Außerdem dürfen Sie die Gegenstände nur privat nutzen, aber nicht gewerblich.
Für alle anderen Fördergegenstände gilt, dass Sie hierfür einen Antrag auf BEG-Förderung bei der BAFA nicht vor dem 30.12.2022 gestellt haben müssen, bevor Sie eine Förderung im Rahmen von „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ stellen.
Verfahrensablauf
- Sie erhalten nach der Beantrgung eine Bestätigung und eine Antragsnummer.
- Mit der Bestätigung und der Antragsnummer können Sie loslegen und die Maßnahme umsetzen.
- Nach Eingang des BAFA-Zuwendungsbescheids haben Sie dann 24 Monate Zeit, um die Maßnahme (Solarthermieanlage, Wärmepumpe, Biomasseheizung oder Anschluss) umzusetzen.
An wen muss ich mich wenden?
Investitionsbank Schleswig-Holstein
Voraussetzungen
- Die Voraussetzung für eine Förderung ist, dass Sie Ihren Erstwohnsitz in Schleswig-Holstein haben.
- Außerdem dürfen Sie die Gegenstände nur privat nutzen, aber nicht gewerblich.
- Sie benötigen einen Antrag auf BEG-Förderung bei der BAFA nicht vor dem 30.12.2022 gestellt haben müssen, bevor Sie eine Förderung im Rahmen von „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ stellen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Es ist grundsätzlich ein Widerspruch gegen den Zuwendungsbescheid möglich.
Was sollte ich noch wissen?
Alle bis zum vorläufigen Stopp des Förderprogramms am 16.11.2023 eingegangenen Anträge und die laufenden Verfahren werden aktuell bearbeitet und beschieden. Die Antragstellerinnen und Antragsteller werden gebeten, die erforderlichen Nachweise nach Erteilung der Zwischenbescheide so umgehend wie möglich über das unten verlinkte Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein einzureichen.
Aufgrund der Vielzahl der eingegangenen Anträge nimmt die Bearbeitung aktuell einige Zeit in Anspruch. Wir bitten von Anfragen zum Bearbeitungsstand innerhalb der Bearbeitungsdauer abzusehen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein