Meistergründungsprämie beantragen
Leistungsnummer: 99148238017000
Leistungsbeschreibung
Die Meistergründungsprämie unterstützt Sie mit einer finanziellen Förderung, wenn Sie als Handwerksmeister oder Handwerksmeisterin ein Unternehmen gründen oder übernehmen. Diese Prämie zielt darauf ab, den Einstieg in die Selbstständigkeit zu erleichtern und den Erhalt von Handwerksbetrieben zu sichern.
Die Prämienauszahlung erfolgt in zwei Stufen:
In der ersten Stufe der „Basisförderung“ können Sie bis zu 7.500 Euro Förderung erhalten. Dafür müssen Sie erstmalig einen Handwerksbetrieb gründen, einen Handwerksbetrieb übernehmen oder eine tätige Beteiligung eines Unternehmens in einem Handwerk haben.
In der zweiten Stufe der „Arbeitsplatz- beziehungsweise Ausbildungsplatzförderung“ können Sie bis zu 2.500 Euro Förderung erhalten. Dafür müssen Sie einen zusätzlichen Arbeits- oder Ausbildungsplatz in Ihrem Betrieb schaffen und diesen mindestens 12 Monate besetzen.
Verfahrensablauf
- Sie müssen die Förderung bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) beantragen.
- Sie müssen vor der Einreichung des Antrags bei der IB.SH auf Gewährung der Basisförderung die fachliche Stellungnahme der zuständigen Handwerkskammer einholen und dazu eine Beratung zum geplanten Existenzgründungsverfahren beziehungsweise zur Unternehmensübernahme oder tätigen Beteiligung in Anspruch nehmen.
Basisförderung:
- Sie reichen die erforderlichen Unterlagen ein.
- Die Auszahlung der Basisförderung erfolgt in einer Summe nach Prüfung und Bewilligung des Antrags durch die IB.SH frühestens zum Zeitpunkt des Vorhabenbeginns.
Arbeitsplatz- beziehungsweise Ausbildungsplatzförderung:
- Sie reichen die erforderlichen Unterlagen ein.
- Der Antrag auf die Arbeitsplatz- beziehungsweise Ausbildungsplatzförderung kann frühestens drei Jahre nach Vorhabenbeginn gestellt werden.
- Ab diesem Zeitpunkt ist der Antrag innerhalb von 6 Monaten bei der IB.SH einzureichen.
- Die Auszahlung der Arbeitsplatz- beziehungsweise Ausbildungsplatzförderung erfolgt in einer Summe nach Prüfung und Bewilligung des Antrags durch die IB.SH.
An wen muss ich mich wenden?
Investitionsbank Schleswig-Holstein
Voraussetzungen
- Sie haben die deutsche Meisterprüfung bestanden oder besitzen eine gleichwertige ausländische Berufsqualifikation.
Basisförderung:
- Sie gründen erstmalig einen Handwerksbetrieb oder Sie übernehmen einen Handwerksbetrieb oder Sie haben eine tätige Beteiligung mit mindestens 30 % des gezeichneten Kapitals und sind zum Geschäftsführer oder zur Geschäftsführerin eines Unternehmens im Handwerk bestellt.
Arbeitsplatz- beziehungsweise Ausbildungsplatzförderung:
- Sie schaffen eine zusätzlichen Arbeits oder Ausbildungsplatz in Ihrem Unternehmen und besetzen diese Stelle für mindestens 12 Monate.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Basisförderung:
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis über die bestandene Meisterprüfung beziehungsweise Bescheid über die Gleichwertigkeitsfeststellung
- Gewerbeanmeldung
- Im Falle einer tätigen Beteiligung der Gesellschaftsvertrag zum Nachweis über die Firmenanteile und der Bestellung zur Geschäftsführung sowie gegebenenfalls ein Handelsregisterauszug
- Fachliche Stellungnahme der zuständigen Handwerkskammer
- Eigenerklärung der antragstellenden Person über die erstmalige Existenzgründung beziehungsweise Unternehmensübernahme oder tätige Beteiligung
- Deminimis-Erklärung
- Gegebenenfalls gültiger Aufenthaltstitel
Arbeitsplatz- beziehungsweise Ausbildungsplatzförderung:
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag
- Nachweis über die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge anhand von zwei Belegen über Gehaltszahlungen (erster und zwölfter Monat)
- De-minimis-Erklärung
Welche Fristen muss ich beachten?
Vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Gewährung der Meistergründungsprämie
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
Was sollte ich noch wissen?
Die Meistergründungsprämie ist hälftig zurückzuzahlen, wenn innerhalb eines Jahres nach Vorhabenbeginn die Selbstständigkeit aufgegeben wird oder das Unternehmen von Schleswig-Holstein in ein anderes Bundesland verlegt wurde. Die antragstellende Person ist verpflichtet, die IB.SH hierüber unverzüglich zu informieren.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein