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Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos beantragen

Leistungsnummer: 99066011153000

Leistungsbeschreibung

Ihr Girokonto ist gepfändet und Sie können über Ihr Guthaben nicht verfügen?

Mit einem Pfändungsschutzkonto können Sie Ihr Guthaben in einem bestimmten Umfang vor der Pfändung schützen und darüber frei verfügen. Jede Art von Einkünften unterliegt dem Pfändungsschutz, also auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Zuwendungen Dritter.

Sie beantragen die Einrichtung oder Umwandlung eines bestehenden Kontos zu einem sogenannten P-Konto schriftlich bei Ihrer Bank oder Sparkasse. Die Umwandlung können Sie auch vorsorglich verlangen, ohne dass eine Pfändung besteht.

Der Grundfreibetrag wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres angepasst. Die jeweilige Höhe können Sie der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) entnehmen.

Der Pfändungsfreibetrag kann entsprechend Ihrer Lebenssituation erhöht sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie einer oder mehreren Personen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewähren. Die erhöhten Pfändungsfreibeiträge entnehmen Sie ebenfalls der Internetseite des BMJ.

Kindergeld, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und bestimmte einmalige Sonderleistungen sind nicht pfändbar. Das können zum Beispiel Leistungen sein:

  • für eine Klassenfahrt
  • für die Erstausstattung der Wohnung
  • für Kleidung
  • bei der Geburt eines Kindes

Diese Leistungen müssen Sie Ihrem Kreditinstitut mit einer entsprechenden Bescheinigung nachweisen, die von folgenden Stellen oder Personen ausgestellt werden dürfen:​​​​​​

  • Arbeitgeber
  • Familienkassen
  • Sozialleistungsträger (Jobcenter, Grundsicherung)
  • der Schuldner und Insolvenzberatungsstellen
  • Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt
  • Steuerberaterin oder Steuerberater

Wenn Sie mehrere der aufgeführten Leistungen erhalten, benötigen Sie gegebenenfalls von mehreren der oben genannten Stellen und Personen eine Bescheinigung. Wird vom geschützten monatlichen Guthaben nicht alles verbraucht, kann es in den nachfolgenden 3 Monaten noch verwendet werden. Beispiel: Sie haben Einkommen in Höhe von 1.000,00 Euro erhalten. Am Ende des Monats haben Sie nur 800,00 Euro verbraucht. Die restlichen 200,00 Euro können 3 Monate angespart werden. Danach stehen sie dem Gläubiger zu.

Verfahrensablauf

  • Um Pfändungsschutz zu erhalten, müssen Sie Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Die Kündigung Ihres Girokontos ist dazu nicht erforderlich. Sie müssen der Bank unter Angabe der IBAN schriftlich mitteilen, dass Sie die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto wünschen.
  • Der Schutz gilt rückwirkend zum Monatsersten. Sie sollten das Konto daher innerhalb von einem Monat nach der Pfändung beantragen.
  • Die Umwandlung können Sie auch vorsorglich verlangen, ohne dass eine Pfändung besteht.
  • Sie müssen im Umwandlungsschreiben versichern, dass Sie kein weiteres Pfändungsschutzkonto führen.

Voraussetzungen

  • Sie dürfen nur ein Pfändungsschutzkonto führen.
  • Handelt es sich bei Ihrem Girokonto um ein Gemeinschaftskonto, muss dieses vorher in einzelne Girokonten pro Person aufgeteilt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Gehalts- oder Lohnbescheinigungen der letzten 3 Monate

Folgende Bescheinigungen sind notwendig, wenn entsprechende gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen bestehen und erfüllt werden, zum Beispiel gegenüber Ihren Kindern oder Ihrer Ehefrau oder eingetragenen Lebenspartnerin beziehungsweise Ihrem Ehemann oder eingetragenen Lebenspartner:

  • Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde zum Nachweis einer bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft
  • Geburtsurkunde oder Meldebescheinigung für Kinder, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben
  • Geburtsurkunde oder Vaterschaftsanerkennungsurkunde für Kinder, die nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate, die belegen, dass regelmäßig Unterhalt für diese Kinder gezahlt wird oder andere entsprechende Belege, zum Beispiel Quittungen der Kindesmutter

Wenn Sie den Antrag mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts stellen wollen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • der Bank muss zum Nachweis weiterer unterhaltsberechtigter Personen oder von Kindergeld oder von Pflegegeld eine Bescheinigung vorgelegt werden. Zulässig sind Bescheinigungen:
    • Ihres Arbeitgebers
    • der Familienkasse
    • Ihres Sozialleistungsträgers

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt folgende Hinweise:                

Sie können sich an Ihr zuständiges Amtsgericht zum Beispiel wenden, wenn

  • die zuständige Stelle die Erteilung einer Bescheinigung verweigert,
  • der unpfändbare Betrag des Arbeitseinkommens über dem Sockelbetrag liegt und keine ausreichende Bescheinigung erteilt werden kann,
  • Sie eine einmalige Aufstockung zum Beispiel bei Zahlung von Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld erhalten.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz (BMJ)

Fachlich freigegeben am

18.09.2024

Rechtsbehelf

Es gibt keinen Rechtsbehelf.

Gebühren

  • Kostenfrei
    Der Antrag ist kostenlos. Für die Kontoführung fallen die üblichen Kosten an.
  • Kostenfrei
    Die Ausstellung der Bescheinigungen ist beim Arbeitgeber, Familienkassen und Sozialleistungsträgern (Jobcenter, Grundsicherung), Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen überwiegend kostenlos. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Steuerberaterinnen und Steuerberater verlangen in der Regel eine Gebühr dafür.