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Risikobewertung für neue Stoffe in Lebensmittelkontaktmaterialien erbitten, die keiner EU-weit harmonisierten materialspezifischen Regelung unterliegen

Leistungsnummer: 99118044058000

Leistungsbeschreibung

Lebensmittelkontaktmaterialien unterliegen in Deutschland einer europäisch harmonisierten Gesetzgebung. Demnach dürfen Lebensmittelkontaktmaterialien keine Bestandteile an das Lebensmittel in Mengen abgeben, die

  • die menschliche Gesundheit gefährden könnten,
  • zu unvertretbaren Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel führen oder
  • die von menschlichen Sinnen erfassbaren Eigenschaften der Lebensmittel beeinträchtigen, etwa Geschmack, Textur oder Farbe.

Als Hersteller müssen Sie sicherstellen, dass die rechtlichen Anforderungen eingehalten werden – unter anderem durch die Auswahl von Rohstoffen, die für die Herstellung von Materialien im Lebensmittelkontakt geeignet sind. Für einige Materialien gibt es bereit spezifische Regelungen zu Anforderungen für diese Substanzen. Das ist beispielsweise bei Kunststoff und Keramik der Fall.

Sie wollen einen Stoff für die Herstellung von Materialien im Lebensmittelkontakt verwenden, für den bislang keine Risikobewertung erfolgt ist? Dann können Sie ein Ersuchen um Risikobewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority, EFSA) an das BVL richten. Dem Ersuchen müssen Sie Hintergrundinformationen zur Erläuterung der wissenschaftlichen Problemstellung sowie des Gemeinschaftsinteresses beifügen.

Verfahrensablauf

Schicken Sie Ihr Ersuchen für eine Risikobewertung per E-Mail an das BVL:

  • Fügen Sie Ihrem Ersuchen Hintergrundinformationen zur Erläuterung der wissenschaftlichen Problemstellung sowie eine Begründung des Gemeinschaftsinteresses bei.
  • Das BVL prüft die Vollständigkeit und legt die Unterlagen gegebenenfalls dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zur Stellungnahme vor.
  • Über das Vorliegen eines Gemeinschaftsinteresses entscheidet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und leitet im positiven Fall den. Antrag an die EFSA weiter.

Voraussetzungen

  • Für den Stoff, den Sie zur Herstellung eines  Lebensmittelkontaktmaterial verwenden möchten, gibt es noch keine europäischen harmonisierten Regelungen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ihre Anfrage muss Hintergrundinformationen zur Erläuterung der wissenschaftlichen Problemstellung sowie eine Begründung des Gemeinschaftsinteresses enthalten.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer des Prozesses hängt ab von den eingereichten Unterlagen und dem erforderlichen Prüfaufwand. Das Verfahren dauert gegebenenfalls länger, falls weitere Informationen angefordert werden müssen.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Es sind keine Rechtsbehelfe gegenüber dem BVL vorgesehen.
  • Widerspruch gegen einen Bescheid ist direkt bei der Europäischen Kommission einzureichen.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Urheber

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Fachlich freigegeben am

20.07.2022