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Fachärztin/Facharzt Anerkennung ausländische Berufsqualifikation Beantragung

Leistungsnummer: 99018100001000, 99018101001000, 99018102001000, 99018103001000, 99018104001000, 99018105001000, 99018106001000, 99018107001000, 99018108001000, 99018109001000, 99018110001000, 99018111001000, 99018112001000, 99018113001000, 99018114001000, 99018115001000,

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie in Schleswig Holstein als Fachärztin oder Facharzt tätig sein wollen, müssen Sie Ihren im Ausland erworbenen Facharztabschluss anerkennen lassen.

Verfahrensablauf

Die Anerkennung ist bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein schriftlich zu beantragen. Sie entscheidet über den Antrag und prüft, ob Sie alle für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf Inhalte und Zeiten erworben haben. Die Gleichwertigkeit Ihres Facharztabschlusses ist gegeben, wenn sich der Weiterbildungsinhalt nicht wesentlich von dem durch die Ärztekammer in der Weiterbildungsordnung bestimmten Inhalt  unterscheidet.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Ärztekammer Schleswig-Holstein.

Voraussetzungen

Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsqualifikation ist nur dann möglich, wenn Sie bereits eine in Deutschland gültige Approbation als Ärztin oder Arzt oder Berufserlaubnis zuzüglich eines Nachweises über den gleichwertigen Ausbildungsstand nach der Bundesärzteordnung (BÄO) haben.

Hierzu müssen Sie persönlich und gesundheitlich geeignet sein.

Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Berufserlaubnis/Approbation nachweisen. Für die Anerkennung der Weiterbildungsqualifikation werden Ihre Deutschkenntnisse nicht erneut überprüft.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Dem Antrag auf Anerkennung sind alle während der Weiterbildung ausgestellten Zeugnisse und Nachweise beizufügen. Dies beinhaltet:

  • Ihre Approbationsurkunde oder Berufserlaubnis nach der BÄO zuzüglich eines Nachweises über den gleichwertigen Ausbildungsstand,
  • ein Identitätsnachweis,
  • eine tabellarische Aufstellung über die absolvierte Weiterbildung und die Berufspraxis, 
  • Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis,
  • eine schriftliche Erklärung, ob die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise bereits bei einer anderen Ärztekammer beantragt wurde oder wird.
  • eventuell Konformitätsbescheinigungen oder Tätigkeitsnachweise über die letzten fünf Jahre,
  • eventuell zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit,

Die erforderlichen Nachweise sind als beglaubigte Kopien, ggf. übersetzt in die deutsche Sprache, vorzulegen. Es können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Anerkennung der Weiterbildungsbezeichnung wird eine Gebühr erhoben, die in Abhängigkeit vom notwendigen Überprüfungsverfahren variieren kann.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer

Spätestens drei (Nachweise aus EU-Staaten) bzw. vier (Drittstaaten) Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen erhalten Sie die Entscheidung über Ihre Anerkennung.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens wird Ihnen in einem rechtsmittelfähigen Bescheid mitgeteilt. Gegen ablehnende Entscheidungen können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch erheben.

Anträge / Formulare

Das Antragsformular können Sie unter nachfolgendem Link downloaden:

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal "Anerkennung in Deutschland". Dieses Internetportal gibt schnell und einfach Antworten auf Fragen rund um die Anerkennung, zum Portal "Anerkennung in Deutschland".

Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland".

Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

Zuständige Stelle

Ärztekammer Schleswig-Holstein